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Schutz­system für Hinweis­gebende

Sie beobachten ein Verhalten von Mitarbeitenden oder von Partnerinnen und Partnern, das Ihrer Meinung nach nicht in Ordnung ist? Sie möchten gerne eine anonyme Beschwerde abgeben oder suchen einen anderen Weg dies zu melden

Hierfür gibt es das Schutzsystem für Hinweisgebende.

Was können Sie tun, wenn Sie unrechtes Verhalten bemerken?

Sie können dieses Verhalten anonym melden oder Ihren Namen nennen. Sie haben nie einen Nachteil oder Schaden, wenn Sie etwas melden.

Wie können Sie unrechtes Verhalten melden?

Sie haben zwei Möglichkeiten:

Sie nutzen das Online-Meldeverfahren:
tamaja.personiowhistleblowing.com

Sie melden sich telefonisch bei unserer internen Beschwerdestelle. Diese können Sie unter der 030/509306915 erreichen und bei Bedarf einen persönlichen Termin ausmachen.

Hinweise zur Nutzung des Meldeverfahrens:

  • Sie können Ihre Hinweise in Deutsch oder Englisch melden.
  • Machen Sie möglichst konkrete Angaben.
  • Sie haben die Möglichkeit, über ein Passwort den aktuellen Bearbeitungsstand ihres Hinweises anzufragen

Was passiert nach Ihrer Meldung?

Die Beschwerdestelle evaluiert ihre Meldung. Kommt diese zum Ergebnis, dass gehandelt werden muss, 
kontaktiert die Beschwerdestelle die betroffene Abteilung (z.B. Geschäftsführung, Abteilungsleitung oder Personalabteilung).
Wichtig: Sie bleiben anonym.

Die verantwortliche Abteilung leitet weitere Schritte zur Bearbeitung des Vorgangs ein. Diesen Prozess können Sie anonym über ihr Passwort nachverfolgen.

Wer wird geschützt?

  • Die Hinweisgebenden
  • Personen, die die Hinweisgebenden bei einer Meldung unterstützt haben
  • Personen, die mit den Hinweisgebenden in Verbindung stehen und Nachteile erlitten haben
  • Juristische Personen (z.B. GmbH) oder rechtsfähige Personengesellschaften (z.B. OHG), die mit den Hinweisgebenden in Verbindung stehen.

Die Hinweisgebenden haben keine Nachteile, wenn Sie unrechtes Verhalten melden.

Wann besteht Schutz für die Hinweisgebenden?

Der Schutz besteht, wenn sich die Hinweisgebenden ganz sicher sind, dass ein unrechtes Verhalten vorliegt. Die Angaben in der Meldung müssen wahr sein.

Die Hinweisgebenden müssen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß vorlegen. Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht.

Die Hinweisgebenden werden auch dann geschützt, wenn sie die Hinweise nach bestem Wissen und Gewissen geben.

Vielen Dank für Ihre Mithilfe!